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   BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08   

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https://dejure.org/2008,22409
BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08 (https://dejure.org/2008,22409)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2008 - 5 B 104.08 (https://dejure.org/2008,22409)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 (https://dejure.org/2008,22409)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Entlastung eines Presseunternehmens bei Entstehung und Veröffentlichung von Artikeln unter der Verantwortung eines Schriftleiters als klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund, Ausgleichsleistungsausschluss, Vorschubleisten, Zuordnung von Handlungen des Schriftleiters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08
    Nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.) genügt die Grundsatzrüge.
  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 31.07

    Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde im Ergebnis auch deshalb ohne Erfolgsaussicht ist, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch aus einer Vorausabtretung ableitet (vgl. zu deren fragwürdiger Wirksamkeit das Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 5 C 31.07 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06

    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 S. 48), auf das sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, entschieden hat, ist es im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich, den Verstoß auf eine einzelne Person (etwa den Betriebsinhaber) zurückzuführen.
  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 14 und Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Es mag allerdings Fallgestaltungen geben, bei denen eine den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung dem Unternahmen deshalb nicht objektiv zugeordnet werden kann, weil diese auf ausschließlicher Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2 und 4).

  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 16.20

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Ausschluss des

    c) Das vorinstanzliche Urteil weicht nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - (ZOV 2015, 197) ab.

    Ist das Verhalten des Betriebsobmanns, dessen Funktion darin bestand, die Anschauungen des NS-Systems in die deutschen Betriebe zu tragen, als Verhalten anzusehen, das einer NS-Außensteuerung unterlag und daher auch am Maßstab etwa des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - nicht per se dem Unternehmen unter dem Gesichtspunkt zuzurechnen ist, dass der Betriebsobmann im Unternehmen tätig war?,.

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine fehlende Zurechenbarkeit zum Unternehmen allenfalls dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen auf ausschließlicher Außensteuerung beruhten (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2; s.a. Urteil vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 15 zum Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG).

  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 15.20

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    c) Das vorinstanzliche Urteil weicht nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - (ZOV 2015, 197) ab.

    Ist das Verhalten des Betriebsobmanns, dessen Funktion darin bestand, die Anschauungen des NS-Gewaltherrschaftssystems in die deutschen Betriebe zu tragen, als Verhalten anzusehen, das einer NS-Außensteuerung unterlag und daher auch am Maßstab etwa des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - nicht per se dem Unternehmen unter dem Gesichtspunkt zuzurechnen ist, dass der Betriebsobmann im Unternehmen tätig war?,.

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine fehlende Zurechenbarkeit zum Unternehmen allenfalls dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen auf ausschließlicher Außensteuerung beruhten (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2; s.a. Urteil vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 15 zum Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG).

  • VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16

    Ausgleichsleistungsrecht: Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche nur: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 5 C 5.06; Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104.08; Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; alle juris) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Es mag allerdings Fallgestaltungen geben, bei denen eine den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung dem Unternahmen deshalb nicht objektiv zugeordnet werden kann, weil diese auf ausschließlicher Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2 und 4).

    (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104/08; VG Dresden, Urteil vom 23.07.2008, 6 K 2663/05; beide juris).

  • SG Aachen, 08.12.2009 - S 13 (2) KR 112/07

    Augenoptiker zur Auskunft verpflichtet

    Insofern kann auch nicht von den im Gutachten vom 17.03.2008 aufgelisteten Fällen hochgerechnet werden, wie es das LSG NRW im Beschluss vom 07.09.2009 (L 5 B 104/08 KR) für gerechtfertigt gehalten hat; denn dies waren ausschließlich Abrechnungsfälle einer Krankenkasse, nämlich der TK.
  • SG Aachen, 08.12.2009 - S 13 (2) KR 114/07

    Krankenversicherung

    Insofern kann auch nicht von den im Gutachten vom 04.03.2008 aufgelisteten Fällen hochgerechnet werden, wie es das LSG NRW im Beschluss vom 07.09.2009 (L 5 B 104/08 KR) für gerechtfertigt gehalten hat; denn dies waren ausschließlich Abrechnungsfälle einer Krankenkasse, nämlich der TK.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - L 1 KR 414/15

    Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts

    Zu einer anderen Bewertung sieht sich der Senat nicht durch die Entscheidung des 5. Senats vom 07.09.2009 - L 5 B 104/08 KR - veranlasst, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen hat.
  • SG Aachen, 08.12.2009 - S 13 KR 136/07

    Krankenversicherung

    Insofern kann auch nicht von den im Gutachten vom 03.11.2007 aufgelisteten Fällen hochgerechnet werden, wie es das LSG NRW im Beschluss vom 07.09.2009 (L 5 B 104/08 KR) für gerechtfertigt gehalten hat; denn dies waren ausschließlich Abrechnungsfälle einer Krankenkasse, nämlich der TK.
  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6165/17
    BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 -, juris Rn. 2.
  • VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden; an ihr kann es fehlen, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung auf einer ausschließlichen Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2015 - BVerwG 5 C 10.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 104.08 -, juris Rn. 2/4 [ebenfalls zu einem Presseunternehmen]).
  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6205/17
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